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Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 und § 8 über den zeitlichen Ablauf des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsplan. Die Zeiten der Ausbildung an den einzelnen Ausbildungsstellen sind mit den jeweiligen Dienststellenleitern und -leiterinnen abzustimmen. Die Ausbildung umfasst insgesamt:
Fachtheoretische Ausbildung (5 Monate): Pädagogik, Didaktik, Methodik des Unterrichts und der Beratung, allgemeines und spezielles Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht,
Schulpraktische Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule (5 Monate),
Fachpraktische Ausbildung in der Fachverwaltung:
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1 Monat),
Verwaltung eines Landkreises (1 Monat),
Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung (2 Monate),
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft (5 Monate),
Landwirtschaftskammer für das Saarland (5 Monate, davon mindestens 3 Monate im Bereich der Wirtschaftsberatung).
Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar oder die Referendarin den Ausbildungsstellen für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zur Ausbildung zu. Die Ausbildungsabschnitte können auch beim Bund oder in anderen Bundesländern abgeleistet werden. § 10 Absatz 3 der Saarländischen Laufbahnverordnung2 gilt entsprechend.
Im Sinne einer praktikablen Umsetzung kann der Ausbildungsplan von den Vorgaben des § 9 Absatz 1 Satz 3 abweichen, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.