§ 52 SJAVollzG
Die Gestaltung des Vollzugs und die Einzelmaßnahmen haben sich zusätzlich an den gemäß § 16 a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Anordnungsgründen zu orientieren.
Die Bewährungshilfe hält während des Vollzugs Kontakt zu den Arrestierten und wirkt an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen mit, um eine bestmögliche Vorbereitung der Bewährungszeit nach dem Vollzug zu gewährleisten.
In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind den Arrestierten Kontakte zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann zu gestatten, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.
Für den Vollzug des Jugendarrests neben Jugendstrafe in Form eines Freizeit- und Kurzarrests findet zusätzlich § 50 Anwendung. Abschnitt 4 Schlussvorschriften