§ 4 Abs. 2 SAG GVGGesetz Nr. 951 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) Vom 4. Oktober 1972
Die ehrenamtlichen Richter bei einer Kammer für Handelssachen werden vom Ministerium der Justiz ernannt.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 ZustVO JM NRWVerordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei den Kammern für Handelssachen sowie zur Entbindung vom Amt (§§ 108, 113…
§ 30 Abs. 1 SächsJGBerufung ehrenamtlicher Richter
Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in ihr Amt berufen.
§ 33 Abs. 1 SächsJGBerufung der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts in ihr Amt berufen.
§ 108 GVGGerichtsverfassungsgesetz
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte…