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Es werden übertragen
Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 14 bis 17 des Landesbeamtengesetzes, §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41 Landesbeamtengesetz, § 39 Beamtenstatusgesetz, § 77 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes sowie § 4 Absatz 3 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes,
Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 8, 13 des Landesbeamtengesetzes),
Entscheidungen nach den §§ 18, 19 und 27 Deutsches Richtergesetz,
Entscheidungen nach § 29 Absatz 4 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung
den in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden oder Einrichtungen, soweit die Entscheidung die in § 3 genannten Personen betrifft.
Es werden ferner übertragen
die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei den Kammern für Handelssachen sowie zur Entbindung vom Amt (§§ 108, 113 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz),
die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu Mitgliedern der Kammern für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sowie die sonstigen Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung nach den §§ 95 ff. Steuerberatungsgesetz,
die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von sachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern bei den Kammern für Wertpapierbereinigung sowie zur Entbindung vom Amt (§ 30 Wertpapierbereinigungsgesetz, §§ 108, 113 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz)
den in § 2 Nr. 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte,
die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Arbeitsgerichten und den Landesarbeitsgerichten (§§ 20, 37 Arbeitsgerichtsgesetz) den in § 2 Nr. 5 bezeichneten Leitungen der Gerichte,
die Berufung und Festsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Sozialgerichten und bei dem Landessozialgericht den Präsidentinnen oder Präsidenten des jeweiligen Gerichts. Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist so zu bemessen, dass jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtlicher Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.
Entscheidungen nach den §§ 7 bis 10 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz, §§ 63 bis 70 des Landesbeamtengesetzes sowie nach Teil 2 und 3 der Freistellungs-…
Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß §§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes,
andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 und 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und nach den §§ 14 bis 18 und 27 bis 41…
Entscheidung nach §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 14 bis 17 des Landesbeamtengesetzes, nach §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41…
Einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen werden gemäß §§ 3 bis 5 den Schulämtern, den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung übertragen.
gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.