Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für deren Beurteilung keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, zuständig:
das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
das Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.