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Die Entscheidung in Strafsachen einschließlich Jugendsachen obliegt, soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Amtsgerichten (Haftgerichte), wenn:
im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439), in der jeweils geltenden Fassung, die zuständige Richterin oder der zuständige Richter, die Richterin oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder die Richterin oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die beschuldigte Person vorläufig festgenommen wurde, über die Anordnung der Untersuchungshaft oder weitere gerichtliche Entscheidungen und Maßnahmen nach § 126 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung zu entscheiden hat,
die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt,
sich eine beschuldigte Person bei der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen die beschuldigte Person eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung oder Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht oder
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Amtsgericht die Haftentscheidung trifft.
Als Haftgerichte sind zuständig:
das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
das Amtsgericht Dresden für die Bezirke der Amtsgerichte Dresden, Meißen und Riesa;
das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;
das Amtsgericht Leipzig, mit Ausnahme des Bezirks des Amtsgerichts Torgau für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
das Amtsgericht Pirna für die Bezirke der Amtsgerichte Dippoldiswalde und Pirna;
das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.
In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen stehen der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ 126a der Strafprozessordnung) und die Hauptverhandlungshaft (§ 127b der Strafprozessordnung) gleich.
Würde die Anwendung von Absatz 3 einerseits und die Anwendung der §§ 4a bis 5 und 7 dieser Verordnung andererseits zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte…
Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 14a Absatz 2, § 15b Absatz 2 sowie den §§ 62 und 62b, jeweils in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des…
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft Entscheidungen nach diesem Gesetz die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (Anstalt).
Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren…
das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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