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Soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, obliegt die Entscheidung in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, ausgenommen die dort in Nummer 4 genannten, sowie über Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist:
dem Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
dem Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
dem Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
dem Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.
Soweit für die in Absatz 1 bezeichneten Strafsachen das Landgericht nach § 74 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes sachlich zuständig ist, obliegt dem Landgericht Chemnitz die Entscheidung für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau.
„(1) Soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, obliegt die Entscheidung in Wirtschaftsstrafsachen nach §…
Strafsachen nach § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Wirtschaftsstrafsachen) werden, soweit das Amtsgericht sachlich…
Soweit das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach Absatz 1 das Landgericht Chemnitz für die Bezirke der…
Soweit für Straftaten nach § 29 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.
Das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk der Landgerichte Chemnitz und Zwickau.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.