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das Gesetz zur Regelung der Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsgesetz – SächsVertrG) vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S.…
Abweichend von den §§ 2 bis 6 wird der Freistaat Sachsen wie folgt vertreten:
Die Befugnis zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen…
vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht, wird der Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen vertreten.
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.