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Die Vertretungsmacht des Landesamts für Steuern und Finanzen ist unbeschränkt. Das Landesamt für Steuern und Finanzen soll Vergleiche nur unter Widerrufsvorbehalt oder im Einvernehmen mit der betroffenen Behörde abschließen. Das Einvernehmen mit der betroffenen Behörde soll auch bei Anerkenntnissen, Verzichtserklärungen und Klagerücknahmen hergestellt werden.
Die oberste Staatsbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch die betroffene personalverwaltende Stelle sind neben dem Landesamt für Steuern und Finanzen zu eigenem Sach- und Rechtsvortrag für den Freistaat Sachsen in den gerichtlichen Verfahren befugt.
Werden Streitigkeiten in den Verfahren nach
dem Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 33 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dem Entschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dem Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
anderen Gesetzen, die den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Entscheidungsbefugnisse zuweisen,
vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht, wird der Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen vertreten.
das Gesetz zur Regelung der Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsgesetz – SächsVertrG) vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S.…
in den gerichtlichen Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Zwangsvollstreckung und
die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde,
In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird der Freistaat Sachsen durch die Finanzämter im Rahmen ihres Geschäftsbereichs vertreten,…
In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Sachsen durch diejenige oberste Staatsbehörde vertreten, zu deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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