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Für das Verfahren vor dem Amtsgericht zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach §§ 46 ff. wird das Doppelte der Gebühr der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben, mindestens 120 EUR. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung gekommen ist, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel des Betrages nach Satz 1.
Maßgebend ist der Wert der betroffenen Belastungen oder, sofern er geringer ist, der Wert des Trennstücks oder des aufgehobenen Rechts.
Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden…
| Hinterlegungssachen 3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit,…
| Hinterlegungssachen 3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit,…
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 86) bestimmt sich nach § 123 der Kostenordnung, jedoch wird das Sechsfache der dort vorgesehenen Sätze erhoben.
„(4) Auf das Verfahren zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die §§ 51 und 52 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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