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Den Personensorgeberechtigten, der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter, dem Jugendamt und der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.
Gefangene dürfen aus wichtigem Grund vorübergehend in eine andere Anstalt oder in eine Anstalt des Erwachsenenvollzugs überstellt werden.
Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird…
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn
Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern.
Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 107 in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.