§ 16 SLStVollzG
Verlegung und Überstellung
(1)
Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern.
(2)
Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden. Abschnitt 4 Sozial- und Psychotherapie