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Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 5 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zum Eintritt des Verwertungsverbotes nach § 16 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes hinauszuschieben.
Ist eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes nicht verhängt worden, ist die Gewährung der Jubiläumszuwendung bis zum Eintritt des Verwertungsverbotes nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes hinauszuschieben.
Die Gewährung der Zuwendung wird zurückgestellt, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird die Beamtin oder der Beamte rechtskräftig freigesprochen, ist die Zuwendung nachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt, eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinarklage abgewiesen wird. Dies gilt nicht, wenn eine Kürzung des Ruhegehaltes im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes nicht verhängt worden ist.
Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung…
Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen…
Wenn gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, werden die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung…
gegen die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Jubiläumstag die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts oder gegen die…
„Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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