Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JzwVO) Vom 12. Juni 1963 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1980
Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben Anlass eine Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
§ 5 JzwVO
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