Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JzwVO) Vom 12. Juni 1963 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1980
Die Jubiläumszuwendung beträgt a) bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 307 Euro,b) bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 409 Euro,c)bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 511 Euro.
§ 2 JzwVO
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