§ 37 JVollzDSG SL
Zweckbindung
1Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. 2Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur speichern, nutzen und übermitteln, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle die Justizvollzugsbehörde zugestimmt hat. 3Die Justizvollzugsbehörden weisen die Empfänger auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hin.