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Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen, Arresträumen und Zimmern mittels optisch-technischer Einrichtungen ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung sind die Gefangenen in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für die Gefangenen die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist.
Bei der Gestaltung optisch-technisch überwachter Hafträume, Arresträume und Zimmer und der Beobachtung ist auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung ausgenommen werden. Ist dies nicht möglich, ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Beobachtung zulässig. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher Gefangener durch männliche Bedienstete erfolgen.
Die Beobachtung mittels optisch-technischer Einrichtungen ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist.
Bei Gefangenentransporten ist in den von den Anstalten genutzten Fahrzeugen die Beobachtung von Gefangenen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung mittels optisch-technischer Einrichtungen zulässig; § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.
Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen und Zimmern mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nicht zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt…
Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies aus Gründen der…
Die optisch-technische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit…
den Gefangenen in den Anstalten angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden.
Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Nummer 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.