§ 29 JVollzDSG SL
Die Anstalten dürfen Räume und Freiflächen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen nur beobachten, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies aus Gründen der Sicherheit gestattet.
1Jede Anstalt, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, erstellt ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Beobachtung der baulichen Anlagen. 2Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben.
Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass
die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und
den Gefangenen in den Anstalten angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden.
Die Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen von Räumen und Freiflächen ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, die die Tatsache und die Reichweite der Beobachtung jederzeit eindeutig erkennbar macht.
Bei Gefangenentransporten ist in den vom Justizvollzug genutzten Fahrzeugen die Beobachtung von Gefangenen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig; Absatz 4 und § 32 Absatz 4 gelten entsprechend.
1Soweit es zur Sicherung der Anstalten erforderlich ist, sind mit Kenntnis und unter Mitwirkung der Bediensteten im Rahmen von Zu- und Ausgangskontrollen die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale (physiologische und physische Merkmale) und Messungen zulässig. 2Die Verarbeitung der nach Satz 1 erhobenen Daten durch die Anstalten ist zulässig, wenn es zur Sicherung der Anstalten erforderlich ist. 3Die Daten nach Satz 1 dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. 4Sie sind unverzüglich zu löschen, sobald die betroffenen Bediensteten aus dem Dienst ausscheiden.