§ 31 JVollzDSG SL
Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb der Anstalt
Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und § 32 nichts anderes bestimmt.