§ 32 JVollzDSG SL
Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen und Zimmern mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nicht zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
1Im Rahmen einer Beobachtung als besonderer Sicherungsmaßnahme ist die optisch-elektronische Beobachtung zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Soweit die Erforderlichkeit entfällt, ist die optisch-elektronische Beobachtung unverzüglich zu beenden. 3Die optisch-elektronische Beobachtung ist im Rahmen der Anordnung der Beobachtung schriftlich anzuordnen und zu begründen; in der Anordnung ist der Umfang der Beobachtung zu bestimmen.
Während der Dauer der optisch-elektronischen Beobachtung ist diese für die Gefangenen kenntlich zu machen.
1Bei der Gestaltung und Beobachtung optisch-elektronisch beobachteter Hafträume und Zimmer ist grundsätzlich auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen; hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. 2Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Überwachung zulässig. 3Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher Gefangener durch männliche Bedienstete erfolgen.
Die optisch-elektronische Beobachtung ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder die Beaufsichtigung gesetzlich ausgeschlossen ist.