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Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2, 5), wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zum Ersten Abschnitt wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften“.
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „(aufgehoben)“.
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Steuern“.
Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Benutzungsgebühren“.
Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Beiträge für öffentliche Einrichtungen“.
Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 5 Beiträge für Verkehrsanlagen“.
Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 6 Aufwandsersatz und sonstige Abgaben“.
Die Angabe zum Siebenten Abschnitt wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 39a Anpassung der Satzungen an die durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz geänderte Rechtslage“.
Die Überschrift des Ersten Abschnittes wird die folgt gefasst: „Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften“.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die fehlerhafte oder fehlende Ermittlung des Betriebskapitals, eines Beitrags-, Gebühren- oder Einheitssatzes führt nur dann zur Nichtigkeit seiner Festsetzung in der Abgabensatzung, wenn die nach diesem Gesetz zulässige Höchstgrenze des Beitrags-, Gebühren- oder Einheitssatzes überschritten ist. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 3 Abs. 1, Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, Abs. 4“ ersetzt.
Die Angabe „Abs. 4“ wird durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa wird wie folgt geändert:
Das Komma nach dem Wort „Steuern“ wird durch das Wort „und“ ersetzt.
Die Worte „und die Feuerwehrabgabe“ werden gestrichen.
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb werden nach dem Wort „Schadensfällen“ die Worte „und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt,“ eingefügt.
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a wird die Angabe „§ 117 Abs. 2 und 4“ durch die Angabe „§ 117 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a wird die Angabe „§ 136“ durch die Angabe „§§ 134 bis 136 und § 138 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b wird die Angabe „§ 150 Abs. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 150 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „§ 171 Abs. 1 und 2, Abs. 3“ wird die Angabe „und 3a“ eingefügt.
Nach der Angabe „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2“ wird die Angabe „und Abs. 3 Satz 1“ eingefügt.
Die Angabe „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 5“ ersetzt.
Die Angabe „§§ 172 bis 177,“ wird durch die Worte „§ 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung findet und auch rechtswidrige, aber bestandskräftige Abgabenbescheide bei Vorliegen eines dauerhaften Vollstreckungshindernisses aufgehoben oder geändert werden können, §§ 173 bis 177,“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a wird die Angabe „§ 224 Abs. 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1 und §§ 228 bis 232,“ durch die Angabe „§ 224 Abs. 2 und §§ 225 bis 232,“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 234 Abs. 1 und 2“ wird durch die Angabe „§§ 233, 234 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Nach der Angabe „§ 235“ wird die Angabe „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
Nach der Angabe „§ 236“ wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ eingefügt.
Die Angabe „§ 155 Abs. 5“ wird durch die Angabe „§ 155 Abs. 4“ ersetzt.
Nach der Angabe „Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet,“ wird die Angabe „Abs. 5“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten „des Baugesetzbuches“ die Angabe „(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
§ 4 wird aufgehoben.
Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Steuern“.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Worte „Verbrauchs- und Aufwandsteuern“ durch die Worte „Verbrauch- und Aufwandsteuern“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ gestrichen.
Die Überschrift des Dritten Abschnittes wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Benutzungsgebühren“.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Einrichtung umfasst alle Anlagen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (zum Beispiel der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallwirtschaft) im Gebiet eines Aufgabenträgers dienen, auch wenn die Anlagen technisch voneinander unabhängig sind (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung); dies gilt auch, wenn die Aufgabe auf unterschiedliche Weise oder gegenüber einem Teil der Benutzer nur teilweise erfüllt wird. Durch Satzung kann davon abweichend bestimmt werden, dass einzelne oder mehrere technisch voneinander unabhängige Anlagen eine jeweils eigene Einrichtung bilden (anlagenbezogene Einrichtung); Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Bei der Eingliederung oder dem Zusammenschluss von Gemeinden oder Zweckverbänden sowie dem Beitritt von Gemeinden zu einem bestehenden Zweckverband kann durch Satzung für längstens zehn Jahre bestimmt werden, dass die bisherigen Einrichtungen beibehalten werden, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen. Zur Einrichtung gehören auch stillgelegte Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Gebühren werden innerhalb einer Einrichtung nach einheitlichen Sätzen erhoben. Sind Leistungen einer Einrichtung nicht allen Benutzern in gleichem Umfang zugänglich, sind für die einzelnen Teilleistungen jeweils gesonderte Gebührensätze festzusetzen.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
Im bisherigen Satz 6 werden die Worte „und ihre Genehmigung sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)“ durch die Angabe „SächsGemO“ ersetzt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Im Falle der Ablagerung von Abfällen müssen die Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden Sicherungsmittels, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken. Dies gilt entsprechend für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182, S. 1) erfasst sind.“
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Unerwartet oder auf Grund der nach § 73 Abs. 2 SächsGemO zu beachtenden Vertretbarkeitsgrenze entstandene Kostenunterdeckungen können im gleichen Zeitraum ausgeglichen werden.“
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Rangfolge zwischen einzelnen Kostenkategorien zu bestimmen und die Grundsätze für die Feststellung und den Ausgleich von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen festzulegen und dabei auch vereinfachende Regelungen hinsichtlich der Anwendung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs (§ 11) und der Anforderungen an die Rechnungslegung zu treffen.“
In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
§ 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Kostenmindernd sind angemessene Zinsen für ausgleichspflichtige Kostenüberdeckungen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2, für refinanzierte Kapitalzuschüsse im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie für Rücklagen im Sinne von § 13 Abs. 4 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für abzugspflichtige Beträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, soweit sie das Anlagekapital übersteigen.“
Die Überschrift des Vierten Abschnittes wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Beiträge für öffentliche Einrichtungen“.
§ 17 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Bei der Abwasserbeseitigung gilt dies nicht für Grundstücke, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht und deren Abwasser in einer Kleinkläranlage behandelt oder in einer geschlossenen Grube gesammelt und abgefahren wird (dezentrale Entsorgung). Für die von der öffentlichen Einrichtung in diesen Fällen erbrachten Leistungen, einschließlich der Aufnahme des Überlaufwassers aus Kleinkläranlagen in öffentliche Kanäle, können ausschließlich Benutzungsgebühren erhoben werden.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es soll den Wiederbeschaffungszeitwert der insgesamt vorhandenen und zukünftig erforderlichen Anlagen, abzüglich der gewährten und noch zu erwartenden Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, unabhängig davon, ob diese als Ertrags- oder Kapitalzuschüsse zu behandeln sind, sowie des Straßenentwässerungskostenanteils (§ 11 Abs. 3) bei der Abwasserbeseitigung, nicht überschreiten; § 11 Abs. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“ bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Nutzen mehrere Aufgabenträger Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 gemeinsam oder beteiligen sich Aufgabenträger an einem Zweckverband, der selbst keine Entgelte erhebt, ist der Wiederbeschaffungszeitwert dieser Anlagen in Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die einzelnen Aufgabenträger aufzuteilen.“ cc) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Satz 2 Fall 1)“ durch die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Satz 3 Fall 1)“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 9 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Vermittelt eine Einrichtung den angeschlossenen und anschließbaren Grundstücken unterschiedliche Vorteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, kann die Beitragserhebung durch Satzung ausschließlich auf den Teil der Einrichtung beschränkt werden, der von allen angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken in Anspruch genommen werden kann.“
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Ist für Grundstücke, für die lediglich eine Entsorgung des Schmutzwassers angeboten wird, der volle Beitrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhoben worden, kann durch Satzung nachträglich entsprechend Absatz 4 Satz 2 bestimmt werden, dass die Beiträge nur als Teilbeiträge für die Schmutzwasserentsorgung zu behandeln sind, soweit der Beitragssatz durch das zulässige Betriebskapital (Absatz 3 Satz 2) der Schmutzwasseranlagen gerechtfertigt ist.“
§ 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Angemessen im Sinne von § 17 Abs. 1 und 2 sind Beitragssätze, die im vom Aufgabenträger bestimmten Investitionszeitraum (Prognosezeitraum) zu einem Beitragsaufkommen führen, das den Finanzbedarf für Investitionen in diesem Zeitraum nicht wesentlich übersteigt.“
Im neuen Satz 3 wird das Wort „Beitragsbemessungseinheit“ durch das Wort „Beitragsbemessungseinheiten“ ersetzt.
§ 22 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Teilbeiträge im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder Beiträge im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 2 entstehen, sobald ein Grundstück an den Teil der Einrichtung angeschlossen werden kann, für den der Beitrag erhoben werden soll.“
In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „des Baugesetzbuchs“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.
In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des Baugesetzbuches“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wird die Erschließung gemäß § 124 Abs. 1 BauGB oder einer anderen Rechtsgrundlage von einem Dritten auf seine Kosten durchgeführt, sind die für die erschlossenen Grundstücke nachgewiesenen beitragsfähigen Aufwendungen von der Beitragslast dieser Grundstücke abzusetzen.“
Die Überschrift des Fünften Abschnittes wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 5 Beiträge für Verkehrsanlagen“.
Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Gemeindeverbindungsstraßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 425) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, können durch Satzung von der Beitragspflicht ausgenommen werden.“
In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „des Baugesetzbuches“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.
§ 28 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des Baugesetzbuches“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.
Die Überschrift des Sechsten Abschnittes wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 6 Aufwandsersatz und sonstige Abgaben“.
In § 34 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „einzubeziehen“ durch das Wort „einzuziehen“ ersetzt.
Die Überschrift des Siebenten Abschnittes wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Anpassung der Satzungen an die durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz geänderte Rechtslage Die örtlichen Satzungen gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 1. Januar 2006 anzupassen. Die Änderungssatzungen können rückwirkend bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 38 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) in Kraft gesetzt werden. § 2 Abs. 2 gilt auch für Satzungen, die nach bisherigem Recht erlassen worden sind.“
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