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Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses nach § 14 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung ist die Anzahl der am 1. April des Vorjahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über täglich 9 Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein jährlicher Landeszuschuss von 3 570 Euro je Kind gezahlt. Der Zuschuss ist in Höhe von mindestens 130 Euro je Kind zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung einzusetzen.
Sind in der Einrichtung überwiegend Hortkinder aufgenommen, wird abweichend von Absatz 1 Satz 3 ein jährlicher Landeszuschuss von 2 391 Euro je Kind gezahlt.
Für jedes Kind, dem in der Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher jährlicher Landeszuschuss von 3 570 Euro gezahlt.
Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der Träger der Einrichtung der Landesdirektion Sachsen bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. April des Jahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Grundlage der Meldung sind die Betreuungsverträge mit einer Gesamtlaufzeit von mindestens 2 Monaten.
Auf den Landeszuschuss werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe des für diesen Monat zustehenden Betrages geleistet.
Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss. Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die…
Die Erstattung des Landeszuschusses gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung an die aufnehmende Gemeinde erfolgt monatlich ab dem…
Die Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 295), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2012…
§ 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. August 2015 auf 2 010 Euro, zwischen dem 1.…
Die Sächsische Kindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2015 (SächsGVBl. S. 695), die zuletzt durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.