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Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt pro Kind
für Krippenkinder 1 239 Euro,
für Kindergartenkinder 331 Euro,
für Hortkinder 122 Euro,
Berechnungsgrundlage für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist eine tägliche neunstündige und für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Nummer 3 eine tägliche sechsstündige Betreuungszeit. Bei abweichenden Betreuungszeiten ändert sich der Betrag anteilig. Betreuungszeiten, die über täglich neun Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.
Die Erstattung des Landeszuschusses gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung an die aufnehmende Gemeinde erfolgt monatlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses.
Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss. Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die…
Die Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 einer Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft werden durch die Gemeinde, einschließlich des…
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Gemeindeanteil für Kindergartenkinder zwischen dem 1. September 2015 und dem 31.…
§ 3 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Gemeindeanteil pro Kind zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Juli 2026 in folgender Höhe zu erstatten ist:
§ 3 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Gemeindeanteil zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 30. Juni 2019 für Krippenkinder auf 780 Euro,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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