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Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuweisungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuweisungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.
Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuweisungsempfänger.
Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden auf Grundlage der festgelegten Bewertung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab nach § 87 des Fünften Buches…
Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung § 266 Absatz 6 Satz 1 und 3, Absatz 7 und 9 gilt entsprechend.
50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind durch die Summe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für alle Krankenkassen zu…
Die Höhe der Zuweisungen für die Förderung der Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 wird durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und…
Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuweisungsempfänger.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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