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Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass der Sozialpsychiatrische Dienst unter der Leitung einer Person steht, welche die Voraussetzungen gemäß § 11 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.
Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass die zu fördernden Maßnahmen von den Landkreisen und Kreisfreien Städten unter Beteiligung ihrer Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften sowie ihrer im Bereich Drogen und Sucht beratenden Gremien ausgewählt wurden. Nicht zuweisungsfähig nach Absatz 1 Nummer 3 sind Maßnahmen der Dienste und Stellen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Maßnahmen, die nicht ausreichende oder fehlende Angebote nach dem Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung ersetzen sollen.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte können den Vollzug der Aufgaben der Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen, der Sozialpsychiatrischen Dienste, der…
Unbeschadet der Verpflichtungen Dritter sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung ihrer Hilfen im Sinne…
Psychiatrie und Suchthilfe,
Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört,…
„Sie erlassen Kreis- oder Stadtpsychiatriepläne, welche die verbindlich abgestimmten sozialpsychiatrischen Hilfeleistungen festlegen. Diese können im Einzelfall…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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