§ 41 G Artikel 29 Abs. 6Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Die Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung trägt der Bund. Er erstattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden…
§ 25 Abs. 1 VVVG SNGesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Kosten des Volksbegehrens trägt der Freistaat Sachsen.
§ 32 KomWG SNKommunalwahlgesetz
Die Kosten für die Wahl trägt die Gemeinde, soweit diese bei ihr anfallen.
Art. 1 Abs. 4 Nr. 42 Buchst. a SN-4345Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Er erstattet den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids…
§ 72 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Der Freistaat Sachsen erstattet gemäß § 48 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid für jede stimmberechtigte Person den…