Art. 3 Nr. 2 SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben können Gemeinden und Landkreise zusammenarbeiten, soweit gesetzlich…
§ 1 Abs. 1 NRW-27142Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Gemeinden und Gemeindeverbände können Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam…
Art. 3 Abs. 3 Nr. 16 SN-17497Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
§ 75 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 111, 112 Absatz 2 bis 4 und §§ 113 bis 123 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.“
§ 1 Abs. 1 KGGGesetz Nr. 1021 über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) Vom 26. Februar 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997
1Gemeinden und Gemeindeverbände können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach Maßgabe dieses…
§ 1 Abs. 3 PersStdGDV SL 2008Saarländische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 können Gemeinden zusammenarbeiten. Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben…