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Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Zweckverbände, die gemäß § 58 Absatz 2 die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend anwenden, sind zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts verpflichtet, wenn
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 58 folgende Angabe eingefügt: „§ 58a Haushaltsstrukturkonzept“.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Verwaltungsverband ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei Zuwiderhandlungen gegen seine Satzungen. § 124 Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“
In § 8 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form“ eingefügt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (§ 56 Abs. 5)“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung (§ 56 Absatz 4)“ ersetzt.
In § 25 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „(BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
§ 35 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz, dem Gerichts- und Notarkostengesetz sowie dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben werden.“
§ 41 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.“
§ 52 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) § 39 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung ist auf die Beschlussfassung der Verbandsversammlung entsprechend anzuwenden.“
§ 57 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(SächsBG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 970, 971),“ werden die Wörter „das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist,“ eingefügt.
Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
„§ 58a Haushaltsstrukturkonzept
ein im Jahresabschluss festgestellter Verlust um mehr als drei Jahre vorgetragen werden soll und die Eigenkapitalausstattung einen Ausgleich des Verlustes aus dem Eigenkapital nicht zulässt,
der Finanzmittelbestand am Ende des Planungszeitraumes negativ ist oder die Zahlungsfähigkeit in sonstiger Weise gefährdet ist oder
in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Überschuldung) ausgewiesen wird.
In begründeten Einzelfällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts zulassen.
Das Haushaltsstrukturkonzept soll sicherstellen, dass
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die Verlustvorträge bis zum dritten Folgejahr ausgeglichen werden,
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 der Finanzmittelbestand am Ende des Planungszeitraumes positiv ist und die Zahlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist,
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 eine Überschuldung bis zum dritten Folgejahr beseitigt wird.
Das Haushaltsstrukturkonzept bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Im begründeten Einzelfall kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde von den in Absatz 2 genannten Konsolidierungszeiträumen abgewichen werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage anzupassen.“
In § 60 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 247 BGB“ durch die Wörter „§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
§ 68 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz, dem Gerichts- und Notarkostengesetz sowie dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben werden.“
Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die Aufhebung der Zweckvereinbarung oder das Ausscheiden einzelner Beteiligter anordnen. § 13 gilt entsprechend.“
In § 74 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Nummern“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer“ ersetzt.
§ 75 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 111, 112 Absatz 2 bis 4 und §§ 113 bis 123 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.“
In § 78b Satz 1 werden die Wörter „§§ 33 und 34 Abs. 2 bis 4 SächsBG“ durch die Wörter „§§ 33 und 34 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 58 Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, § 59 Absatz 3 sowie § 79 Satz 2 wird jeweils die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
§ 72 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.“
§ 72 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Im neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das…
Im übrigen gelten §§ 103 bis 110 SächsGemO entsprechend.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.