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Die Zulässigkeit der kommunalen Zusammenarbeit in hierfür geeigneten Rechtsformen des Privatrechts wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
„(1) Formen der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben sind:
„(1) Formen der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben sind:
Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des…
1Gemeinden und Gemeindeverbände können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach Maßgabe dieses…
In § 44 Abs. 1 werden die Worte „Verwaltungsverbände und Landkreise“ durch die Angabe „Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.