Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
das Verfahren bei der Bildung von Verbandsversammlungen, Ausschüssen und gemeinsamen Ausschüssen,
die Anwendung der Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts auf Zweckverbände.
das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz.
§ 5 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 127 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement