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Die an einem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen vereinbaren eine Satzung.
Die Satzung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus denen er sich zusammensetzt,
das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehungen zwischen dem Verband und den Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus denen er sich zusammensetzt, insbesondere hinsichtlich der Haftung für Aktivitäten, die der Verband auf deren Rechnung durchführt,
den Namen und den Sitz des Verbands sowie das Verbandsgebiet,
die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, die Arbeitsweise des Verbands sowie die Anzahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in den Organen,
das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,
die Beschlussfähigkeit,
die Art und Weise der Beschlussfassung und die hierfür erforderlichen Mehrheiten,
die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich der Personalverwaltung,
die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie Haushalts- und Buchungsvorschriften,
die Voraussetzungen zur Änderung der Satzung, insbesondere bei Beitritt oder Austritt von Verbandsmitgliedern,
die Dauer, für die der Zweckverband errichtet wird, und die Bedingungen für seine Auflösung vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen,
die Bedingungen für die Abwicklung des Zweckverbands nach Auflösung.
Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat die Bedingungen festzulegen, unter denen die Satzung geändert werden kann. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter der Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die Satzung kann zusätzliche Vorschriften vorsehen. Bei grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden, welche Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen aus drei der vier Vertragsparteien umfassen, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.