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Das Krebsregister ist berechtigt, Daten des Deutschen Kinderkrebsregisters zur Vervollständigung des eigenen Datenbestandes entgegenzunehmen und Identitätsdaten sowie epidemiologische Daten von Personen, die im Deutschen Kinderkrebsregister namentlich benannt sind, entsprechend einer Meldung nach den §§ 7 und 11 zu verarbeiten.
Das Krebsregister gleicht die Daten des Deutschen Kinderkrebsregisters mit den vorhandenen Datenbeständen ab, übernimmt nicht bekannte Fälle von Personen gemäß § 1 Absatz 2 und vervollständigt seine Daten zu bekannten Fällen.
Auf Anfrage darf das Krebsregister dem Deutschen Kinderkrebsregister zu dort namentlich benannten Personen die im Krebsregister gespeicherten Identitätsdaten und epidemiologischen Daten über bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie zu gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems übermitteln.
Das Krebsregister Saarland nimmt nach Durchführung des Datenabgleichs Rückmeldungen bestehend aus Kontrollnummern nach § 4 Absatz 7 sowie epidemiologische Daten…
Der Datenbestand der bisherigen klinischen Krebsregister des Freistaats Sachsen, einschließlich der vom ehemaligen Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin,…
Mit dem Ziel der gegenseitigen Datenergänzung zur Erhöhung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit übermittelt die Datenannahmestelle alle drei Jahre die Daten…
„Daten können auch in der nach Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,…
Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den Krebsregistern auf deren Verlangen den nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 erstellten Datensatz in dem nach Absatz 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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