Art. 1 Nr. 3 SN-9978Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kurortegesetzes
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Nachträgliche Prüfung der Anerkennung Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn Umstände auf das Fehlen einer…
§ 18 Abs. 2 KOG NRWGesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen
Das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ist von der zuständigen Behörde im regelmäßigen Abstand von längstens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der…
§ 7 Abs. 4 PPVOVerordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO) Vom 26. Januar 20111)
Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
§ 9 KfSachvGGesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2…
§ 4 Abs. 3 SächsInsOAGSächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung
Die Anerkennung kann unter Auflagen erfolgen. Die Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen oder widerrufen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nicht…