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Die Artbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 mit dem voranzustellenden Zusatz „staatlich anerkannt“ dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr nur verwendet oder mit dem Namen der Gemeinde verbunden werden, wenn die Anerkennung vorliegt.
Für die Verleihung der sonstigen Bezeichnung „Bad“ findet § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen entsprechende Anwendung. Über den Antrag entscheidet die Staatsregierung.
Wird die Artbezeichnung auf räumlich abgegrenzte Teile einer Gemeinde beschränkt, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteiles verwendet werden.
Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Bad“ oder „Staatsbad“ aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt unberührt.
Andere als die vorstehend genannten Bezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 vorzutäuschen.
Absatz 1 gilt mit Ausnahme des Satzes 3 für den Antrag auf Verleihung einer sonstigen Bezeichnung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und §…
Eine Gattungsbezeichnung darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden.
Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem das Teilgebiet zugehört.
Ist eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung „staatlich anerkannter Kurort“…
Gemeinden oder Gemeindeteilen werden die in § 2 Abs. 1 SächsKurG genannten Artbezeichnungen auf Antrag verliehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.