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Soweit es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können für die Erschließung und Erhaltung von Heilmittelvorkommen des Bodens oder zur Erhaltung des Bioklimas Schutzgebiete festgesetzt werden.
Die Schutzgebiete sind vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung festzusetzen.
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung der natürlichen Eigenart des Schutzgebietes führen können, sind verboten. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können hierzu nähere Bestimmungen getroffen werden.
die nach § 24 der Kurortverordnung vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653) und der Dritten Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung – Schutz…
Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist…
Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Heilquellenschutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellenschutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.
Nach der Kurortverordnung und der Dritten Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung – Schutz natürlicher Heilmittel und Verfahren bei Anträgen für…
In dem Schutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.