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Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 4 öffentlich oder im Geschäftsverkehr Artbezeichnungen mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles verwendet,
entgegen § 9 Abs. 1 öffentlich oder im Geschäftsverkehr eine nicht anerkannte frühere Artbezeichnung in Verbindung mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles verwendet,
einer Rechtsverordnung nach § 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§ 7 Abs. 3 zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesdirektion.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.