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§ 1 der Sächsischen Landesfamilienkassenverordnung vom 29. März 2005 (SächsGVBl. S. 74), die durch die Verordnung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit andere Familienkassen ihm diese Aufgaben übertragen, kann der Kommunale Versorgungsverband Sachsen als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen. Er nimmt diese Aufgaben wahr für Mitglieder gemäß den §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 106), in der jeweils geltenden Fassung.“
In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
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