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Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 Euro, die zur Zahlung fällig wird, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht nachkommen.
Die zuständige Stelle ist befugt, im Fall einer besonderen Härte nachträglich
den Umfang und die Dauer des Versorgungsauftrags abweichend von den Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu vereinbaren sowie
auf Antrag von der Vertragsstrafe ganz, teilweise oder zeitweise abzusehen.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar machen.
Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die…
Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 einen Aufschub gewähren oder von der Strafzahlung gemäß Absatz 1…
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners liegende besondere soziale, gesundheitliche oder…
Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 einen Aufschub gewähren oder auf die Strafzahlung gemäß Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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