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In Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen entstehen, können Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.
Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 muss eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. § 33 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Der Landkreis hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In Sitzungen nach Absatz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 35 Absatz 7 nicht durchgeführt und keine Beschlüsse über die Haushaltssatzung im Sinne von § 61 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gefasst werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für Sitzungen gemäß § 32 entsprechend.
Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember…
Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 muss eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. § 37 Absatz 3 Satz 2…
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 folgende Angabe eingefügt: „§ 32a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im…
Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst: „§ 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum“.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt: „§ 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.