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Für die Haushaltswirtschaft gelten die §§ 72 bis 88c der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.
§ 61 wird wie folgt gefasst: „§ 61 Haushaltswirtschaft Für die Haushaltswirtschaft gelten die §§ 72 bis 88b und 131 der Gemeindeordnung für den Freistaat…
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des 8. bis 12. Teils der…
§ 68 Abs. 1 Nr. 7 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom…
Für das Haushaltsjahr 2008 der neuen Landkreise gilt:
Die § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 73, 76 Abs. 2 Satz 2, §§ 78, 80 bis 84, 89 Abs. 1 bis 4 und § 90 über die Haushaltswirtschaft und das Vermögen der Gemeinde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.