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Die oder der Prüfungsbewerbende hat sich bis zum Ablauf der öffentlich bekanntgemachten Anmeldefrist unter Verwendung eines Anmeldeformulars nach Anlage 3 bei der Prüfungsbehörde anzumelden. Die ausgefüllten Nachweise gemäß den Anlagen 4 bis 6 sowie eine Kopie je eines von der oder dem Prüfungsbewerbenden angefertigten Kontrollberichts zu den für die praktische Prüfung relevanten Objekten gemäß § 24 Absatz 1 sind der Prüfungsanmeldung beizufügen.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über die Ausbildungsbehörde an das Landesprüfungsamt zu richten. Dem…
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen (gem. Anlage 8) durch den Ausbildenden…
Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumelden.
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch die…
Die oder der Ausbildende hat die Auszubildende oder den Auszubildenden mit deren oder dessen Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 8 Absatz 2) unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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