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Die oder der Ausbildende hat die Auszubildende oder den Auszubildenden mit deren oder dessen Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 8 Absatz 2) unter Verwendung des vorgeschriebenen Anmeldeformulars bei der zuständigen Stelle zur Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung anzumelden.
Für die Umschulungsprüfung (§ 9 Absatz 3), in den Fällen des § 10 und des § 11 Absatz 2 und 3, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, oder bei Wiederholungsprüfungen, kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
Der Anmeldung sind beizufügen:
in den Fällen von § 9 Absatz 1 und 2
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung (§ 27 Absatz 4),
ein von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und der oder dem Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes,
das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und
ein tabellarischer Lebenslauf;
in den Fällen von § 9 Absatz 3
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise der Umschulungsmaßnahme, gegebenenfalls ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland und
ein tabellarischer Lebenslauf;
in den Fällen des § 10
die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Bildungsgang an einer beruflichen Schule oder in einer sonstigen Einrichtung,
eine Bescheinigung oder Bescheinigungen über fachpraktische Tätigkeiten in dem Bildungsgang an einer beruflichen Schule oder in einer sonstigen Einrichtung und
ein tabellarischer Lebenslauf;
im Fall des § 11 Absatz 1
die nach Nummer 1 Buchstabe a bis d geforderten Nachweise und
das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten beruflichen Schule und eine aktuelle Leistungsbeurteilung der Ausbilderin oder des Ausbilders;
im Fall des § 11 Absatz 2
ein Tätigkeitsnachweis - auch über Berufstätigkeiten im Ausland - in dem Beruf der Hauswirtschafterin oder des Hauswirtschafters und gegebenenfalls der Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf beziehungsweise ein ausländischer Bildungsabschluss,
gegebenenfalls eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit und
ein tabellarischer Lebenslauf;
im Fall des § 11 Absatz 3
eine Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm bestimmten Stelle, dass die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, und
ein tabellarischer Lebenslauf;
bei der Zwischenprüfung
eine Kopie des letzten Zeugnisses der Berufsschule,
ein tabellarischer Lebenslauf;
bei Wiederholungsprüfungen
der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung,
gegebenenfalls ein Antrag über die Befreiung von mit mindestens der Note „ausreichend“ bestandenen selbstständigen Prüfungsleistungen (§ 29 Absatz 2).