§ 18 Abs. 4 LmKAPO SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren Vom 22. Oktober 2008
Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge…
§ 18 Abs. 4 APVOLKon NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur
Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge…
§ 20 Abs. 1 GemVwgtDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 10. Oktober 1984
Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Es sollen gleichzeitig nicht mehr als vier Anwärter zusammen…
§ 22 Abs. 1 VermgDAPO SL 2003Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003
Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Den Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende. Sie umfasst die…
§ 22 Abs. 1 SächsAPOPolSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Mündliche und mündlich-praktische Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden, wobei jedem Prüfling ein eigener Zeitanteil von…