§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsLMKVOZulassungsvoraussetzungen für die Lehrgangsprüfung
einen Lehrgangsvertrag mit einer Einstellungsbehörde im Freistaat Sachsen abgeschlossen hat oder bei dieser den Lehrgang gemäß § 6 absolviert, jedoch noch nicht…
§ 14 Abs. 2 DV-SJGVerordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) Vom 27. Januar 2000
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsleiter kann bestimmten Personen in begründeten Ausnahmefällen die Anwesenheit während der Prüfung gestatten.…
§ 17 StrWPrV SL 2012Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin Vom 20. Dezember 2011
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter oder Vertreterinnen der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des gemeinsamen Berufsbildungsausschusses beim…
§ 19 Abs. 5 NRW-31122Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden - VAP 1.2 allgVerw - Gem)
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des für Kommunales zuständigen Ministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung sind berechtigt, bei der…
§ 32 Abs. 1 SächsLMKVOBeschluss des Gesamtergebnisses der Lehrgangsprüfung
Die Beschlüsse über die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Lehrgangsprüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der…