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Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuordnung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichteten Laufbahnen zu den Fachrichtungen und den fachlichen Schwerpunkten (§ 15). Im Übrigen entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde über die Zuordnung.
Für die Fachrichtungen zuständige Staatsministerien nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung sind für die Laufbahnen
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Feststellung und die Entscheidung über die Zuordnung trifft die für die Ernennung in der neuen Fachrichtung zuständige…
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
„(1) Für die Fachrichtungen zuständige Staatsministerien nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung sind für die Laufbahnen
In den Fachrichtungen werden nach § 15 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes folgende fachliche Schwerpunkte gebildet:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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