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Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes zulassen, wenn sie
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
sich mindestens sechs Jahre im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,
die Hochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen,
die Kommissarprüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“ bestanden haben,
bei Studienbeginn das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
an einem Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Dienst erfolgreich teilgenommen haben.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Beamtinnen und Beamte von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nummer 4 befreien, wenn sie in langjähriger Tätigkeit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt haben. Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 können bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zugelassen werden, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von den Beamtinnen und Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war.
Die Zulassung wird widerrufen, wenn sich Beamtinnen und Beamte als ungeeignet erweisen.