Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Die SAKD hat unverzüglich dem Landeskriminalamt zum Zwecke der Fahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Fortschreibung der kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen bei Anmeldung, Abmeldung, Änderung des Namens oder Tod eines Einwohners folgende Daten zu übermitteln: lfd. Nr. | Datenmerkmal | Datenblatt Datenblatt
| Familiennamen | 0101 bis 0106,
| frühere Namen | 0201 bis 0203,
| Vornamen unter Kennzeichnung des Rufnamens | 0301, 0302,
| Doktorgrad | 0401,
| Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,
| Anschriften | 1201 bis 1223,
| Staatsangehörigkeiten | 1001,
| Einzugsdatum und Auszugsdatum | 1301, 1306,
| Sterbetag und -ort | 1901, 1904.
2Sind Daten nach Satz 1 von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen geführt werden, sind diese vom Landeskriminalamt unverzüglich zu löschen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.