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Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, eine Umzugskostenentschädigung, die sich hinsichtlich des Umfangs und der Höhe nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften richtet; Tagegeld für Reisen aus Anlass eines Umzugs wird nicht gewährt.
Für einen Umzug aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Landesregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenentschädigung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.
Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die infolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.
Wird infolge der Beendigung des Amtsverhältnisses eines Mitglieds der Landesregierung ein Umzug notwendig, so gilt für die Gewährung von Umzugskostenvergütung §…
Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die zufolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.
Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Landesregierung Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen nach den für Beamte jeweils…
Absatz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle außerhalb des…
Die Mitglieder der Landesregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes oder tatsächlichen Wohnortes im Inland…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.