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Das Nutzungsentgelt gilt als in keinem angemessenen Verhältnis im Sinne von § 18 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung, wenn es offensichtlich mindestens um 50 Prozent des Pauschalbetrages erhöht oder herabgesetzt werden müsste.
Erforderlichenfalls ist von Amts wegen eine genaue Kostenerhebung zu veranlassen und gegebenenfalls ein individuelles Nutzungsentgelt festzusetzen.
Die Beamten sollen die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts gerechnet, aufbewahren.
Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert als Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall 10 vom Hundert für die…
1Wird nachgewiesen, dass das nach den Prozentsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 50 Prozent niedriger oder höher ist, als es dem…
Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in…
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens…
1Im Falle einer nachweislichen Abweichung der tatsächlichen Kosten um mehr als 25 Prozent von den Pauschalbeträgen nach Absatz 1 ist bei Überschreitung der…
1In der Abrechnung sind alle für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben zu machen. 2Dazu gehören insbesondere die Angabe der in Rechnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.