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1Die Beamtinnen oder Beamten haben den für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zuständigen Behörden bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn halbjährlich, und zwar zum 31. Juli und 31. Januar, im Übrigen bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende der Inanspruchnahme eine Abrechnung über die Vergütung (Bruttobetrag) für Nebentätigkeiten vorzulegen, für die sie Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen haben. 2Kommen die Beamtinnen oder Beamten der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung nicht oder nicht fristgemäß nach, so kann gegen sie ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden; § 152 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
1In der Abrechnung sind alle für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben zu machen. 2Dazu gehören insbesondere die Angabe der in Rechnung gestellten und der bezogenen Vergütung und Angaben über Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme. 3Auf Verlangen sind die für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Nachweise vorzulegen. 4Die entsprechenden Unterlagen sind von der Beamtin oder dem Beamten fünf Kalenderjahre, gerechnet vom Tage der Festsetzung an, aufzubewahren.
1Das Nutzungsentgelt soll unverzüglich nach der Vorlage der Abrechnung festgesetzt werden. 2Werden die Angaben nach Absatz 1 und 2 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, so ist das Nutzungsentgelt durch Schätzung festzusetzen; § 162 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.
1Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zuständige Behörde kann verlangen, dass die Beamtinnen oder Beamten auf das zu entrichtende Nutzungsentgelt monatlich angemessene Abschlagszahlungen leisten. 2Die Festsetzung der monatlichen Abschlagszahlungen erfolgt im Voraus jeweils auf der Grundlage des zuletzt nach Absatz 3 festgesetzten Nutzungsentgelts.
1Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zuständige Behörde sowie der Krankenhausträger sind berechtigt, die Angaben nach Absatz 2 sowie die entsprechenden Unterlagen zu prüfen. 2Das Nutzungsentgelt kann, solange die Angaben nicht abschließend geprüft sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. 3§ 164 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
1Das nach Absatz 3 festgesetzte Nutzungsentgelt wird innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Festsetzungsbescheids fällig. 2Die nach Absatz 4 festgesetzten Abschlagszahlungen sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten. 3Durch die Berichtigung nach Absatz 3 Satz 3 bleibt die Fälligkeit unberührt. 4Werden das Entgelt oder die Abschlagszahlungen nicht fristgerecht gezahlt, so ist ein Säumniszuschlag zu entrichten; § 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie für frühere Beamtinnen und Beamte insoweit, als sie Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn für eine vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeit in Anspruch genommen haben. Abschnitt 5 Schlussvorschriften